Sacra.Wiki Liste der Pfarren des Stiftes Salzburg

Liste der Pfarren des Stiftes Salzburg

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Die Salzburger Stadtpfarre mit der Marienkirche, der heutigen Franziskanerkirche, die 1585 den Franziskanern als Seelsorgskirche übertragen und 1635 wieder an den Dom zurückgegeben wurde, gehörte als einzige Ausnahme der eben genannten Pfarren nicht zur frühen Dotierung des regulierten Domstiftes. Durch bischöfliche und päpstliche Inkorporationsurkunden wurden so wie in den übrigen Klosterpfarreien Abt und Kapitel zum "parochus habitualis", d. h. zur eigentlichen Rechtsperson, die Rechtskontinuität bewirken sollte, indem sie unabhängig von der physischen oder moralischen Erledigung der Pfarrei weiterbestand. Diese "Körperschaft" erhielt durch die Inkorporation das Recht auf die Nutzung der Einkünfte der Pfarrpfründe, im wesentlichen der Zehntleistungen, hatte aber für die Einsetzung des "Pfarrvikars" und seine standesgemäße Besoldung ("congrua portio") zu sorgen.

Je nach dem Wortlaut der Inkorporationsurkunden unterschied sich die Art und Weise des Fruchtgenusses und die Art der Abfindung des Vikars. In der hier vorliegenden ortsgeschichtlichen Literatur wird es weithin als Selbstverständlichkeit angesehen, dass die Kanoniker mehr oder weniger entfernt von ihrem Kapitelhaus und Domkloster vor Ort als Pfarrherrn Dienst gemacht hätten. Das mag für Ausnahmen gelten. Diese Annahme wird eher für anachronistisch als für überzeugend gehalten. Es müsste zur genauen "Prosopie" der einzelnen Chorherren deren Aktionsradius genau studiert werden und die höchstwahrscheinliche Existenz von bezahlten Vikaren müsste genau erhoben werden. Außerdem widersprach eine wirkliche Pfarrerschaft der Religiosen allen rechtlichen Vorstellungen der Zeit. Auch könnte man aus den späteren Kontroversen schließen, dass es nicht einmal für die säkularisierten Kanoniker üblich war, auf den Pfarreien als Landseelsorger zu dienen.

Als die Trienter Reformen (1569–1576) mit dem strikten Residenzgebot und dem Verbot der Pfründenkumulation eingeführt werden sollten, schlugen die damals schon säkularisierten Kanoniker vor: Der Pfarrinhaber sollte ein Kanoniker sein dürfen, der die Bezüge einer Pfarrei zusätzlich zu denen des Kanonikats erhält; dafür sollte dieser für einen tauglichen Vikar sorgen, den er gebührend besolden und monatlich von Salzburg aus visitieren sollte. Dieses Kompromissmodell wurde in Rom prinzipiell abgelehnt, aber auf dem Dispensweg im Einzelfall geduldet. Es ist ziemlich sicher, dass sich bei einer genauen Untersuchung ähnliche konkrete Fälle ergäben, dass aber grundsätzlich Domherrn und auch das regulierte Kapitel mit dem üblichen System der Vikare arbeiteten. Wo Kapitulare ausnahmsweise etwa in den nahe gelegenen Pfarrorten als Seelsorger tätig gewesen sein sollten, hätten diese streng rechtlich nicht als Pfarrer und Pfründeninhaber, sondern als Vikare des Kapitels betrachtet werden müssen. Dass sich ein adeliger Stiftsherr als Seelsorger auf eine Landpfarrei begibt, hat Georg Schreiber schon seinerzeit für die Prämonstratenser als Ausdruck ihrer Armutspiritualität aufgezeigt. Dieser Umstand bleibt eine Ausnahme in ganz Europa bis ins 15./16. Jahrhundert. Ohne Beleg sind unterschiedliche Verhältnisse bei den Salzburger Domherrn daher nicht zu behaupten. In dem bekannten historischen Kommentar von Karl Friedrich Hermann findet sich in den inkorporierten Stiftspfarreien des Domkapitels kein einziger Domherr namentlich als Pfarrer angeführt.

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