Martin von Kłoczyński
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Name | Martin von Kłoczyński |
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Geschlecht | männlich |
Geburtsdatum | 1562 |
Einkleidung | 25.11.1612 |
Profess | 25.11.1618 |
Sterbedatum | 08.02.1644 |
Institution | Stift Krakau |
Funktion | Chorherr |
Quelle | Berthold Otto Černík: Die Schriftsteller der noch bestehenden Augustiner-Chorherrenstifte Österreichs von 1600 bis auf den heutigen Tag. Wien 1905, S. 340–342. |
Martin von Kłoczyński, * 1562, † 8. Februar 1644, Doctor jur. can. et civ., war XI. Praelatus Generalis der lateranensischen Chorherren in Polen und Lithauen und Chorherr des Stiftes Krakau.
Von Kłoczyński stammte aus einer adeligen Familie, welche das Prädikat "Jastrzębiec" führte. Sein Wappen besteht aus einem mit einem Pfeil durchbohrten Habichtsflügel. Bevor Kłoczyński lateranensischer Chorherr wurde, war er Pfarrer in Biecz und Czchów, dann Domherr in Skalbmierz und schließlich Aktuarius der Krakauer Bischöfe Georg Radziwiłł und Bernard Maciejowski sowie Auditor der römischen Kurie und des päpstlichen Ablegaten Franz Simonetti.
Als nach dem Tod des Vorstehers der Krakauer Chorherren Maniecki (1611) – des X. Generalvorstehers – keiner von den Kanonikern das erledigte verantwortungsvolle Amt zu übernehmen wagte, riet Bischof Tylicki, den frommen Priester Kłoczyński dazu zu berufen, der damals eben nach Rom reisen wollte, um sich dort in ein Karmeliterkloster zurückzuziehen. Kłoczyński weigerte sich, dem Ruf zu folgen, indem er unter Tränen auf seine Unwürdigkeit hinwies. Endlich siegte der Gehorsam gegen den Bischof über seine Demut und am Samstag vor dem Sonntag Quinquagesimä 1612 trat er in das Kloster der regulierten Chorherren in Krakau ein. Obwohl er sogleich zum Prälatus Generalis erhoben wurde, legte er erst sechs Jahre nach seinem Eintritt die Ordensgelübde ab. Im Kloster zeichnete er sich durch viele Tugenden aus, und zwar besonders durch eine staunenswerte Enthaltsamkeit – er nahm nur dreimal in der Woche Speisen zu sich. Und wie die Tugenden in ihm im höchsten Maß vereinigt waren, so war ihm auch keine Wissenschaft fremd. Der würdige Vorsteher wurde daher vom Bischof wiederholt mit der Führung wichtiger Geschäfte betraut. Er wurde zum Synodalrichter sowie zum Visitator verschiedener Frauenklöster ernannt und, als es sich um die Beatifikation des Vinzenz Kadłubek und des Johann Kanty handelte, als Kommissär nach Rom gesandt. Bischof Peter Gębicki ließ von ihm sogar die Diözesanstatuten ausarbeiten. Die Ordensdisziplin und den Ordensgeist zu heben, war Kłoczyński Hauptbestreben während der 33 Jahre seiner Regierung. Unter ihm entstanden in Polen die regulierten Chorherrenstifte Kraśnik, Wolbrom und Sucha, in Lithauen die in Krzemienica, Bychów und Wilna. Alle diese Kanonien waren wie in geistiger so auch in materieller Hinsicht vom Chorherrenstift Krakau abhängig.
Im Jahr 1613 bekam Kłoczyński von Rom die Erlaubnis, die Bruderschaft "Quinque vulnerum Christi" an der Corpus-Christi-Kirche einzuführen. In gleicher Weise rief er die bereits im Jahr 1347 (15. April), also zur Zeit der Erbauung der Corpus-Christi-Kirche, vom Papst Klemens V. bestätigte Bruderschaft "SS. Corporis Christi", welche mit der Zeit ganz vernachlässigt wurde, wieder ins Leben. [Siehe Manuskript Nr. 5357 der Jagellonischen Bibliothek in Krakau unter "Krakau", "Lateran. Chorherren".] Die Spuren seiner Tätigkeit und seines Eifers sind heute noch an der Fronleichnamskirche zu sehen: der kühn gegen den Himmel aufsteigende Turm, zahlreiche Altäre und das prächtige Grabmal des seligen Stanislaus Kazimierczyk zeugen, wie sehr er "dilexit decorem domus Dei". Martin Kłoczyński starb am 8. Februar 1644 und wurde in der Corpus-Christi-Kirche in einer eigens für ihn erbauten Gruft feierlichst bestattet. Auf der Generalversammlung der regulierten lateranensischen Chorherren Polens im Jahr 1647 beschloss der dankbare Orden, sein Bild mit der Inschrift "Plus quam fundator iste" in der Kirche aufzuhängen, in welcher er begraben ist.
Werke
- Constitutiones Synodorum Metropolitanae Ecclesiae Gnesnensis Provincialium Authoritate Synodi Provincialis Gębicianae per Deputatos recognitae iussu vero et opera Illmi et Rmi D. D. Joannis Wężyk Dei et A. S. G. Archiespisc. Gnesn. etc. editae. Cracoviae in Offic. Andreae Petricovii S. R. M. Typographi A. D. 1630. (4°, 417 S.), eine Sammlung der ältesten und der späteren Verordnungen bis zum Jahr 1630.
Das Werk beginnt mit dem Pastoralbrief des Erzbischofs Johann Wężyk und mit der Verordnung der Synode zu Piotrków vom Jahr 1621, kraft deren die Kodifikation der Synodalkonstitutionen der Gnesner Provinz dem Krakauer Archidiakon Johann Fox (Foxius), dem Pfarrer der Kathedralkirche zu Łuck Franz Zajerski, dem Archidiakon von Sandomierz Martin Kłoczyński und dem Domherrn von Łowicz Nikolaus Skierniewski anvertraut wurde.
Jocher erwähnt, dass der Archidiakon von Krakau Johann Foxius ferner Martin Kłoczyński und Sebastian Nuceryn, Prediger an der Krakauer Kathedralkirche, auf Geheiß des Erzbischofs von Gnesen Johannn Wężyk das:
- Rituale Sacramentorum ac aliarum ecclesiae caeremoniarum ex decreto Synodi Provincialis Petricovicensis ad uniformem Ecclesiarum Regni Poloniae usum recens editum. Cracoviae in Officina Andreae Petricovii 1631. (4°, vier Blätter Einleitung und 151 Seiten.) zusammengestellt haben.
Die Einleitung des Rituals enthält einen Hirtenbrief des Erzbischofs Wężyk, durch welchen die polnische Geistlichkeit aufgefordert wird, sich dieses Rituals, das nach dem Rituale Romanum redigiert wurde, zu bedienen.
Literatur
- Jocher, Polnische Bibliographie: Kirchenrecht, No. 7503.
- Jocher, Polnische Bibliographie Bd. III., Ritualia No. 6.372.