Sacra.Wiki Kongregation der österreichischen Augustiner-Chorherren: Unterschied zwischen den Versionen

Kongregation der österreichischen Augustiner-Chorherren: Unterschied zwischen den Versionen

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==Organisation==
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Bei den Augustiner-Chorherren sind alle Klöster „eigenen Rechtes“ – das heißt, jedes einzelne Haus bildet für sich eine rechtliche Einheit, in welcher der von der Gemeinschaft gewählte Propst der sogenannte „Höhere Obere“ ist. Außerdem sind sie „exemt“ sind, das heißt, sie sind in ihrem Eigenleben vom jeweiligen Bischof, auf dessen Diözese sie sich befinden, unabhängig. Die Österreichische Augustiner-Chorherren-Kongregation ist also ein Zusammenschluss von sechs selbständigen Stiften.
Bei den Augustiner-Chorherren bildet jedes einzelne Kloster eine rechtliche Einheit, in welcher der von der Gemeinschaft gewählte Propst der sogenannte „Höhere Obere“ ist. Die Chorherrenstifte sind „exemt“, das heißt, sie sind in ihrem Eigenleben vom jeweiligen Bischof, in dessen Diözese sie sich befinden, unabhängig. Die Österreichische Augustiner-Chorherren-Kongregation ist also ein Zusammenschluss von sechs selbständigen Stiften.


In der Kongregation werden Fragen erörtert, die alle Chorherrenstifte betreffen: Wie soll den Herausforderungen der Zukunft begegnete werden? Welche spirituellen Impulse werden gelebt? Was bedeuten Leben und Werk des Ordensvaters, des hl. Augustinus, für die Chorherren heute? Wie sollen Arbeitsfelder zeitgemäß gestaltet werden? Für diese Fragen gibt es Veranstaltungen wie den jährlichen Chorherrentag im Frühjahr oder auch die Studientage jeweils im Herbst. Einmal jährlich finden sich auch alle, die in der Ausbildung stehenden, zu einem „Junioratstreffen“ zusammen. Koordination und Organisation übernimmt die Leitung der Kongregation, an deren Spitze der Generalabt und der Generalsekretär stehen.
In der Kongregation werden Fragen erörtert, die alle Chorherrenstifte betreffen. Das betrifft etwa Fragen der Spiritualität und des Ordenscharisma oder zeitgemäßes Gestalten der Aufgaben und Arbeitsfelder. Diese Fragestellungen werden beim jährlichen Chorherrentag im Frühjahr oder sowie bei den Studientagen jeweils im Herbst behandelt. Einmal jährlich finden sich auch alle, die in der Ausbildung stehen, zu einem „Junioratstreffen“ zusammen. Koordination und Organisation übernimmt die Leitung der Kongregation, an deren Spitze der Generalabt und der Generalsekretär stehen.


Die Chorherren-Kongregation dient auch dazu, eine gemeinsame Stimme zu haben und gegenüber der kirchlichen und zivilen Öffentlichkeit im Bedarfsfall die Interessen der Chorherrenstifte zu vertreten, sofern dies nicht die Pröpste der einzelnen Stifte selbst tun können. Alle fünf Jahre tagt das Generalkapitel, das der Willensbildung und der Beschlussfassung zu Themen dient, die alle Häuser der Kongregation betreffen.
Die Chorherren-Kongregation dient auch dazu, gemeinsame Interessen gegenüber der kirchlichen und zivilen Öffentlichkeit zu vertreten. Alle fünf Jahre tagt das Generalkapitel, das der Willensbildung und der Beschlussfassung zu Themen dient, die alle Häuser der Kongregation betreffen.


Das Kirchenrecht fordert für jedes Kloster eine Kontrollinstanz, die sogenannte Visitation, welche zumeist alle fünf Jahre stattfindet. Diese Visitation kann je nach Struktur des Ordens z.B. ein Provinzoberer oder ein Generaloberer durchführen, vielfach auch der Diözesanbischof. Um trotz Selbständigkeit und Exemtion jedes Chorherrenstiftes diese Kontrolle zu gewährleisten, übt der Generalabt das sogenannte Visitationsrecht aus. Er prüft jedes Kloster auf seine spirituellen, personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Kloster, in dem der Generalabt selbst Propst ist, wird vom Konvisitator visitiert.
Das Kirchenrecht fordert für jedes Kloster eine Kontrollinstanz. Eine Visitation soll im Regelfall alle fünf Jahre stattfinden. Um trotz Selbständigkeit und Exemtion jedes Chorherrenstiftes diese Kontrolle zu gewährleisten, übt der Generalabt das Visitationsrecht aus. Er prüft jedes Kloster auf seine spirituellen, personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Kloster, in dem der Generalabt selbst Propst ist, wird vom Konvisitator visitiert.


Grundlage für die Zusammenarbeit der Stifte in der Kongregation sind die „Konstitutionen der österreichischen Augustiner-Chorherren-Kongregation“, die in der geltenden Fassung im Jahr 1993 in Kraft getreten sind und zum letzten Mal 2018 modifiziert wurden.
Grundlage für die Zusammenarbeit der Stifte in der Kongregation sind die „Konstitutionen der österreichischen Augustiner-Chorherren-Kongregation“, die in der geltenden Fassung im Jahr 1993 in Kraft getreten sind und zum letzten Mal 2018 modifiziert wurden.
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===Generaläbte der Kongregation seit 1907===
===Generaläbte der Kongregation seit 1907===
* 1907–1920: [[Josef Sailer]]
* 1907–1920: [[Josef Sailer]]
* 1920–1937: [[Josef Kluger]]
* 1937–1944: [[Vinzenz Hartl]]
* 1944–1953: [[Alipius Josef Linda]]
* 1954–1987: [[Gebhard Koberger]]
* 1987–2002: [[Wilhelm Neuwirth]]
* 2002–2017: [[Bernhard Backovsky]]
* seit 2017: [[Johannes Holzinger]]


==Literatur==
==Literatur==

Aktuelle Version vom 25. Juni 2023, 17:02 Uhr



Geschichte

Die Stifte St. Florian, Herzogenburg, Klosterneuburg, Reichersberg, Vorau und Neustift (in Südtirol) schlossen sich 1907 zur Österreichischen Chorherren-Kongregation zusammen.

Organisation

Bei den Augustiner-Chorherren bildet jedes einzelne Kloster eine rechtliche Einheit, in welcher der von der Gemeinschaft gewählte Propst der sogenannte „Höhere Obere“ ist. Die Chorherrenstifte sind „exemt“, das heißt, sie sind in ihrem Eigenleben vom jeweiligen Bischof, in dessen Diözese sie sich befinden, unabhängig. Die Österreichische Augustiner-Chorherren-Kongregation ist also ein Zusammenschluss von sechs selbständigen Stiften.

In der Kongregation werden Fragen erörtert, die alle Chorherrenstifte betreffen. Das betrifft etwa Fragen der Spiritualität und des Ordenscharisma oder zeitgemäßes Gestalten der Aufgaben und Arbeitsfelder. Diese Fragestellungen werden beim jährlichen Chorherrentag im Frühjahr oder sowie bei den Studientagen jeweils im Herbst behandelt. Einmal jährlich finden sich auch alle, die in der Ausbildung stehen, zu einem „Junioratstreffen“ zusammen. Koordination und Organisation übernimmt die Leitung der Kongregation, an deren Spitze der Generalabt und der Generalsekretär stehen.

Die Chorherren-Kongregation dient auch dazu, gemeinsame Interessen gegenüber der kirchlichen und zivilen Öffentlichkeit zu vertreten. Alle fünf Jahre tagt das Generalkapitel, das der Willensbildung und der Beschlussfassung zu Themen dient, die alle Häuser der Kongregation betreffen.

Das Kirchenrecht fordert für jedes Kloster eine Kontrollinstanz. Eine Visitation soll im Regelfall alle fünf Jahre stattfinden. Um trotz Selbständigkeit und Exemtion jedes Chorherrenstiftes diese Kontrolle zu gewährleisten, übt der Generalabt das Visitationsrecht aus. Er prüft jedes Kloster auf seine spirituellen, personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Kloster, in dem der Generalabt selbst Propst ist, wird vom Konvisitator visitiert.

Grundlage für die Zusammenarbeit der Stifte in der Kongregation sind die „Konstitutionen der österreichischen Augustiner-Chorherren-Kongregation“, die in der geltenden Fassung im Jahr 1993 in Kraft getreten sind und zum letzten Mal 2018 modifiziert wurden.

Die Österreichische Chorherrenkongregation gehört gemeinsam mit acht weiteren Kongregationen einer weltweiten Konföderation der Augustiner-Chorherren an, die 1956 gegründet wurde und die ein Abt-Primas präsidiert.

Generaläbte der Kongregation seit 1907

Literatur

Petrus Stockinger, Die Kongregation der Österreichischen Augustiner-Chorherren und die konföderierten Augustiner-Chorfrauen. Herzogenburg 2016.

Weblinks

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